Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Einleitung
Wenn wir heute ein Gebäude errichten, greift nicht nur die EnEV 2009 sondern es muss auch das EEWärmeG beachtet werden. Das novellierte EEWärmeG tritt am 1. Mai 2011 in Kraft und löst somit das EEWärmeG 2009 ab. Im konkreten Fall bedeutet das, dass erneuerbare Energiequellen für die Beheizung und Kühlung von Gebäuden eingesetzt werden müssen. So kann Beispielsweise Sonnenenergie über Solarkollektoren, Erdsonden und Umweltwärme für Wärmepumpen zur Erfüllung des Gesetzes genutzt werden. Alternativ kann über anerkannte Ersatzmaßnahmen die Effizienz des Gebäudes gesteigert werden.
Warum gibt es ein Wärmegesetz?
Das Wärmegesetz war im Wesentlichen aus zwei Gründen nötig. Zum einen hat der Europäische Rat am 8. und 9. März 2007 beschlossen, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Dieser Beschluss verpflichtet alle Mitgliedstaaten- auch die Bundesrepublik. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen in allen Bereichen, in denen Energie verbraucht wird, vermehrt erneuerbare Energien genutzt werden. Dies gilt für die Strom- und Kraftstoffversorgung, aber auch für den Bereich der Wärme und Kälte.
Welche Ziele verfolgt das Wärmegesetz?
Vorrangiges Ziel des Wärmegesetzes ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland deutlich zu erhöhen. Der Gesetzesentwurf gibt mit 14 Prozent bis 2020 eine greifbare Zielmarke vor. Dieser Ausbau der Erneuerbaren soll den Ausstoß Klima schädlicher Treib-hausgase verringern. In erster Linie dient der Gesetzesentwurf also dem Klimaschutz.
Was beinhaltet das Wärmegesetz?
Das Wärmegesetz basiert auf zwei Säulen, die mit „fordern und fördern“ umschrieben werden können. Zunächst verpflichtet das Gesetz jeden Eigentümer eines neuen Gebäudes, seinen Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Um diese Nutzungspflicht zu erfüllen, können die unterschiedlichsten Energiequellen wie Bioenergie, Solarthermie, Geothermie oder Umweltwärme zum Einsatz kommen. Um nicht nur zu fordern, sondern den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung erneuerbarer Energien auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das Wärmegesetz weiterhin Fördermöglichkeiten vor. Belohnt wird jeder, der freiwillig, also ohne verpflichtet zu sein, erneuerbare Energien nutzt. Fördergelder können auch beantragt werden, wer über die Nutzungspflicht hinausgehend erneuerbare Energien oder innovative Technologien einsetzt (siehe MAP).
Wann trat das Gesetz in Kraft?
Das Wärmegesetz trat am 1. Januar 2009 in Kraft und wurde mit der novellierten Fassung vom 12. April 2011 mit Gültigkeit zum 1. Mai 2011 abgelöst.
Wer wird durch das Wärmegesetz verpflichtet?
Das Wärmegesetz gilt für alle Eigentümer von neuen Gebäuden – unabhängig davon, ob das Gebäude oder darin befindliche Wohnungen vermietet werden oder nicht und bei bestehenden öffentlichen Gebäuden die umfassend saniert werden und die öffentliche Hand Eigentümer ist.
Welche Gebäude werden von dem Gesetz erfasst?
Erneuerbare Energien müssen nur die Eigentümer neu errichteter Gebäude nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Auch vermietete Immobilien unterliegen der Pflicht. Ein Gebäude ist ein neues Gebäude im Sinne des EEWärmeG, wenn es nach dem 1.1.2009 fertig gestellt wird. Neu ist, dass mit der neuen Novelle nun auch bestehende Gebäude der öffentlichen Hand berücksichtigt sind, die umfassend saniert
werden. Ein bestehendes Gebäude ist dann umfassend saniert, wenn innerhalb von 2 Jahren der Heizkessel ausgetauscht wird oder seine Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgebaut wurde und die Gebäudehülle um mehr als ein Fünftel energetisch verbessert wurde.
Wann gilt die Nutzungspflicht?
Alle Bauanträge die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. April 2011 liegen werden nach dem EEWärmeG von 2009 abgehandelt. Anträge die zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 31. Oktober eingereicht werden, müssen im Bedarfsfall nach dem EEWärmeG 2011 mit den entsprechenden Länderspezifischen Nachweisen eingereicht werden. Ab dem 1. November 2011 greift das EEWärmeG aus 2011.
In welchem Umfang müssen erneuerbare Energien genutzt werden?
Jeder Gebäudeeigentümer muss nur anteilig erneuerbare Energien nutzen. Diese Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle.
Eine Übersicht finden Sie hier:
- Solarthermie 0,04 m² Aperturfläche/m² Nutzfläche für kleine Wohngebäude (1- und 2 Familienhäuser) und 0,03 m² Aperturfläche/m² Nutzfläche bei großen Wohngebäuden (mind. 3 Wohnungen)
- Erneuerbare Wärme & Kälte bei Geothermie & Umweltwärme ≥ 50 %
- Bei grundlegend sanierten öffentlichen Gebäuden, bei Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme oder Solarenergie ≥ 15%
Können unterschiedliche Maßnahmen kombiniert werden?
Ja. Das Wärmegesetz ermöglicht dem Verpflichteten einen breiten Handlungsspielraum. Jeder verpflichtete Gebäudeeigentümer kann verschiedene erneuerbare Energien und deren Nutzungstechnologien miteinander kombinieren.
Gibt es Ersatzmaßnahmen?
Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind (Ersatzmaßnahmen).
Folgende Ersatzmaßnahmen erkennt das EEWärmeG unter bestimmten Bedingungen für Neubauten und grundlegend sanierten Gebäuden der öffentlichen Hand an:
- die Nutzung von Abwärme
- die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- die verbesserte Dämmung des Gebäudes, die deutlich über die derzeit gültige EnEV hinausgeht
- den Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung
Wozu verpflichtet das Wärmegesetz?
Ein Gebäudeeigentümer, dessen Gebäude unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, muss seinen Energiebedarf (Wärme & Kälte) anteilig mit erneuerbaren Energien oder durch anerkannte Ersatzmaßnahmen decken. Wärme & Kälteenergiebedarf beschreibt in der Regel die Energie, die man zum Heizen, zur Erwärmung des Nutzwassers und zur Kühlung benötigt. Wer beispielsweise Erdwärme oder Umweltwarme nutzt, muss seinen Energiebedarf (Wärme & Kälte) zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt aber bestimmte ökologische und technische Anforderungen, z. B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen.
Untenstehende Tabelle zeigt die Jahresarbeitszahlen, die erreicht werden müssen.
Berechnung der Jahresarbeitszahlen
Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl wird die VDI 4650 Blatt 1 (2008-09) hergenommen. Diese VDI-Richtlinie enthält jetzt auch Formalismen zur Berücksichtigung der Brauchwarmwasserbereitung sowie die Möglichkeit zusätzliche Energieerzeuger (monoenergetisch bzw. bivalent) zu berücksichtigen. Da die VDI-Richtlinie nicht zwischen unterschiedlichen Speicherkonzepten zur Brauchwarmwasserbereitung unterscheidet, sich jedoch der Brauchwarmwasserverbrauch an der Nutzflache orientiert und die Abhängigkeit der Leistungsabgabe der Wärmepumpe von Quellen und Heizwassertemperatur nicht berücksichtigt wird, ist eine Übereinstimmung zwischen berechneten und gemessenen Werten nicht unbedingt zu erwarten. Bei den Berechnungen nach VDI 4650 handelt es sich in Analogie zur EnEV nicht um eine Prognose zur tatsachlichen Jahresarbeitszahl, sondern um ein Kriterium zum Anlagenvergleich.
Die Jahresarbeitszahl ist abhängig von:
- Leistungszahl der Wärmepumpe gemessen nach DIN EN 14511 bzw. DIN EN 255
- Temperatur der Wärmequelle im Auslegungspunkt
- Verlauf der Wärmequellentemperatur über die Heizperiode
- Temperaturdifferenz zwischen Ein und Austritt der Wärmequelle
- Temperatur des Heizungsvorlaufs im Auslegungspunkt (Wärmesenke)
- Verlauf der Heizungsvorlauftemperatur über die Heizperiode
- Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf der Heizung im Auslegungspunkt
- Temperaturdifferenz zwischen Ein und Austritt der Wärmequelle bei der Messung
- Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf der Heizung bei der Messung
- Im Jahr eingesetzte elektrische Energie für die Wärmequellenpumpe bei den Wärmequellen Grundwasser und Erdreich
- Temperatur des Brauchwarmwasserspeichers im Auslegungspunkt (Wärmesenke)
- Anteil der Brauchwarmwasserbereitung am gesamten Jahreswärmebedarf.
Neben dem Nachweis der Effizienz der Anlage wird vom EEWarmeG auch die Forderung nach einer Wärmemengenerfassung (nachfolgend WME genannt) gestellt. Die WME ist bei Luft/Wasser-Wärmepumpen vorgeschrieben. Bei Sole/ Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen ist eine WME erst ab einer Vorlauftemperatur >35 °C vorgeschrieben. Die WME muss die gesamte Wärmeenergieabgabe an das Gebäude erfassen. Bei Wärmepumpen mit Wärmemengenerfassung erfolgt die Auswertung über den Regler. Dieser zeigt die Kilowattstunde (kWh) thermische Energie an, die in das Heizsystem abgegeben wurde.
Geforderte Prüfzeichen
Nachdem im Marktanreizprogramm nur Wärmepumpen förderfähig sind, die das EHPA Gütesiegel tragen, so wurden jetzt auch, um den Qualitätsanspruch hochzuhalten, in der Novelle bestimmte Prüfzeichen für Wärmepumpen gefordert. Bewilligungs- bzw. förderfähig sind nur Wärmepumpen, die eines der folgenden Prüfzeichen nachweisen können:
- gemeinschaftliches Umweltzeichen „Euroblume“
- Umweltzeichen „Blauer Engel“
- Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ (Gütesiegel)
§16a „Installateure für Erneuerbare Energien“
Über den §16a „Installateure für Erneuerbare Energien“ des EEWärmeG vom 12. April 2011 besteht für die Handwerkskammern die Möglichkeit, gemäß den Vorschriften der Handwerksordnung und der EU Richtlinie 2009/28/EG, Fortbildungsprüfungsregeln für die „Installateure für Erneuerbare Energien“ zu erlassen. Es wird dazu führen,
dass durch die Möglichkeit der Handwerkskammern, Fortbildungsmaßnahmen anzubieten und Lehrinhalte zu gestalten, dass der Installateur über die neuen Techniken so geschult wird, dass dieser bei Planung und Ausführung Kompetenz erlangt.